Gesetzesänderung zum Abzinsungssatz für die Pensionsrückstellung gemäß § 253 HGB
Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie, dass der Bundesrat am 26.02.2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, in das auch die Änderung der Zinsfestlegung für die Handelsbilanz aufgenommen wurde, verabschiedet hat. Das Gesetz wird voraussichtlich Anfang März am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Der Rechnungszins wird zukünftig für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt werden. Diese Änderung führt zu einem höheren Rechnungszins und damit zu einer Verminderung der Pensionsrückstellung und des Pensionsaufwandes.
Für den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgt, und der zukünftigen Rückstellungsbildung besteht allerdings dauerhaft eine Ausschüttungssperre.
Unternehmen, die den 31.12. als Bilanzstichtag haben, erhalten die Möglichkeit, bereits rückwirkend zum 31.12.2015 die geänderte Zinsfestlegung zu wählen. Nach unseren Schätzungen bedeutet das einen Zinssatz von ca. 4,30 % (pauschaler Ansatz Restlaufzeit 15 Jahre). Die Deutsche Bundesbank wird nach Inkrafttreten des Gesetzes den neuen maßgeblichen Rechnungszins veröffentlichen.
Für Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 ist die Neuregelung zwingend anzuwenden.
P.S. mittels Zeit-Wert-Konten können sehr interessante Versorgungsmodelle für
mitarbeitende Ehegatten von GGF’s aufgebaut werden. Ein besonderer Vorteil
hierbei ist, dass es dabei keine festen Vertragslaufzeiten gibt und man so immer
flexibel bleibt. Auch Entnahmen sind möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Messner
Vorstand
W B A Aktiengesellschaft
Wirtschaftskanzlei für betr. Altersversorgung
Hohe Str. 74
70794 Filderstadt
Fon 0711 – 2195 7710
Fax 0711 – 2195 7709
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