Newsletter vom 20.07.2017

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet

Am 7.7.2017 wurde das Betriebsrentenstärkungs-Gesetz auch vom Bundesrat beschlossen.
Ziel dieses Gesetzes ist, stärkere Anreize für die Altersversorgung, allen voran der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente, zu setzen um damit eine signifikante Verbesserung des gesamten Rentenniveaus zu erreichen.

Dass diese nötig ist, belegen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung. Die tatsächlich im Jahr 2015 ausgezahlten Renten betrugen in Westdeutschland an Männer € 1.014,- und bei Frauen sogar nur € 583,- pro Monat! Wer da keine zusätzlichen Einnahmen, sei es aus Mieteinkünften, Sparverträgen oder Rentenversicherungen hat, kann davon kaum leben und ist folglich auf die Grundsicherung angewiesen.

Zum 1.1.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungs-Gesetz in Kraft. Vor allem bei Klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU’s), dem Rückgrat unserer Wirtschaft, ist die Verbreitung der Betrieblichen Altersversorgung (BAV) noch gering und soll mit diesem Gesetz deutlich verbessert und erleichtert werden.

Eckpunkte der Verbesserung sind:

1. Der Freibetrag in der Grundsicherung wird erhöht (für Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen: BAV, Riester, Rürup). Dadurch wird die eigene Sparleistung im Falle des Bezugs von Grundsicherung deutlich weniger angerechnet und es bleibt mehr beim Bürger übrig. Sparen wird im Falle der Not nicht „bestraft“.

2. Förderbetrag für Geringverdiener (bis zu einem Monatseinkommen von € 2.200,-): hier gibt es künftig eine direkte Steuergutschrift für den Arbeitgeber in Höhe von 30 % (bei max. € 480,- p.a.). Dies ist vor allem auch für Teilzeitbeschäftigte, die evtl. einen Wiedereinstieg nach Kindererziehungszeiten vorhaben, sehr interessant und lukrativ.

3. Der Dotierungsrahmen für die steuerliche Förderung steigt auf 8 % der BBG. Allerdings bleiben weiter 4 % sozialversicherungsfrei.

4. Wer einen Riester-Vertrag über den Betrieb abgeschlossen hat, kann sich ebenfalls freuen. Die bisherige Doppelverbeitragung fällt ersatzlos weg. Ferner wird die Grundzulage auf dann € 175,- p.a. erhöht.

5. Ab 2019 müssen bei Neuzusagen die Sozialversicherungsersparnisse von min. 15 % auf die BAV-Verträge von den Arbeitgebern hinzugezahlt werden. Ab 2022 gilt dies auch für bereits bestehende Zusagen.
Sehr oft haben die Arbeitgeber diese Ersparnis bereits an ihre Mitarbeiter schon weitergegeben. Hier gilt es zu prüfen, wie die einzelnen Formulierungen in den Entgeltumwandlungsvereinbarungen und Versorgungs-Ordnungen formuliert und geregelt ist. Ggf. ist hier eine Modifizierung und ein entsprechender Nachtrag sinnvoll, bevor diese Arbeitgeberleistung dann im Zweifel noch mal bezahlt werden muss.

6. Künftig gilt eine automatische Entgeltumwandlungsvereinbarung (Opt-Out), sofern der Mitarbeiter nicht aktiv widerspricht. Dies ist auf Basis von Tarifverträgen geregelt. Diese Regelungen kennen wir heute bereits von € 450,- Jobbern, die aktiv der Anmeldung zur gesetzl. Rentenversicherung widersprechen müssen. Die BAV wird damit zum Automatismus. Die eindeutige Zielsetzung des Gesetzgebers ist hier durch freiwillige Maßnahmen die Altersversorgung deutlich voranzutreiben.

7. Für tariflich gebundene Unternehmen besteht durch das neue Gesetz ferner die Möglichkeit, neben den bereits etablierten und bekannten 5 Durchführungswegen der BAV, auch das sog. neue „Sozialpartnermodell“ einzuführen. Das Sozialpartnermodell ist eine reine Beitragszusage ohne Garantieverpflichtung („pay and forget“) seitens der Arbeitgeber. Es wird zwischen den Tarifvertragsparteien allerdings entsprechende Sicherungspuffer vereinbart werden (15 %), damit die Renten später nicht allzu schwer schwanken.

8. Vervielfältigung und Nachdotierung: bei einem vorzeitigen Ausscheiden können künftig bis zu 10 Dienstjahren jeweils bis zu 4 % der BBG steuerfrei in BAV-Verträge eingezahlt werden. Ferner können für max. 10 Jahre jeweils bis zu 8 % der BBG in BAV-Verträge steuerfrei nachdotiert werden, wenn das Arbeitsverhält, z.B. aufgrund Kindererziehungszeiten oder Auslandsaufenthalten, geruht hat.

FAZIT:

Das Betriebsrentenstärkungs-Gesetz ist eine deutliche Verbesserung der bisherigen Förderungen, wenn auch nicht alles Wünschenswerte umgesetzt wurde. Insgesamt kann durch die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Förderung allerdings das Ziel erreicht werden, die Renteneinkünfte signifikant zu verbessern. Zwar erhöht sich die Komplexität durch das neu eingeführte Sozialpartnermodell erneut, wird dies durch die quer durch nahezu allen Einkommens- und Steuerklassen hinweg lohnenden Verbesserungen mehr als ausgeglichen. Teilweise ist der Vorteil gegenüber einer privaten Altersversorgung bei bis zu 78 %.

Betriebliche Altersversorgung hat zu 95 % mit arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Themen zu tun. Ferner ist die BAV nur ein Teil von Mitarbeiterprogrammen wie wir sie heute kennen.
Hier gehören auch immer stärker die täglich erlebbaren Zuwendungen (Sachbezüge, Essenszuschüsse mittels moderner Smartphone-App’s) hinzu. Unbestritten ist, dass wirkungsvolle Maßnahmen und Mitarbeiterbindungsprogramme auch „gefühlt“ dort ankommen und geschätzt werden.

Welche Modelle und Kombinationen insgesamt am besten zu Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen passen, erläutern wir Ihnen gern und begleiten Sie auch im kompletten Umsetzungsprogramm bis hin zur Mitarbeiteransprachen und Änderungen von Versorgungsordnungen.

Sprechen Sie uns an oder senden Sie am einfachsten mir persönlich eine Mail: messner@wba-ag.com Ich freue mich darauf.

Ihr

Jochen Messner
Vorstand

W B A Aktiengesellschaft
Wirtschaftskanzlei für betriebliche Altersversorgung
Hohe Str. 74
70794 Filderstadt
Fon 0711 – 2195 7710
Fax 0711 – 2195 7709
Web www.wba-ag.com
Mail info@wba-ag.com

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Web www.wba-ag.com
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