Newsletter vom 28.09.2016

höhere Förderung – BGH-Urteil zu Bezugsrecht – versicherungsvertragliche Lösung bei Arbeitnehmerwechsel

Die betriebliche Altersversorgung ist eine wesentliche Stütze und ganz elementarer Baustein für den Aufbau einer zukunftssicheren Altersversorgung.

Wie vieles in unserer Zeit, ist auch die BAV einem stetigen Wandel unterworfen. Hier spielen neben dem Kapitalaufbau, dies ist aufgrund des vorherrschenden Kapitalmarktumfeldes sicher nicht einfacher geworden, auch sehr viel arbeitsrechtliche Themen mit hinein.

Auch wird durch unsere Rechtsprechung (des Bundesgerichtshofes oder des BundesArbeitsGerichtes) Neuausrichtungen durch deren Urteile geschaffen. So hat es in jüngster Zeit wieder einige Urteile gegeben, die die bisherige Praxis ändern und künftig eine stärkere Rolle spielen werden.

Beispielsweise die sogenannte „versicherungsvertragliche Lösung“, die besagt, dass bei den gängigen Durchführungswegen der Direktversicherung oder Pensionskasse zu Beginn des Vertrages jeweils vereinbart wurde, dass der Vertrag bei Ausscheiden des Mitarbeiters an diesen weitergegeben und übertragen werden kann, wenn er dies wünscht und innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden verlangt.

Nach neuestem Urteil des BundesArbeitsGerichts (v. 19.05.2016 – 3 AZR 794/14) muss dies jetzt vom Arbeitgeber erneut und unaufgefordert über den Wert der Anwartschaft mitgeteilt werden, da sonst bei einem Versäumnis der Arbeitnehmer einen deutlich höheren Wert, nämlich den lt. BetrAVG gemäß seiner Dienstzeit als unverfallbaren Anspruch ggü. dem Arbeitgeber aufgebauten Anwartschaft geltend gemacht werden kann. Und nicht nur den Teil, der in „seiner Versicherung“ steckt. Deshalb sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Verträge innerhalb von 3 Monaten an den ausgeschiedenen Mitarbeiter übertragen werden.

Diese Neuauslegung hat auch Auswirkungen auf neue Mitarbeiter, die gerne bestehende Verträge „mitbringen“ wollen. Hatte in der Vergangenheit bspw. nur einer der früheren Arbeitgeber (und damit Versicherungsnehmer) diese Frist versäumt, haften Arbeitgeber künftig für dessen Versäumnis, weil der neue Arbeitgeber die Zusage übernimmt und nicht
„nur“ den Vertrag. Gemäß dem Betriebsrentengesetz hat damit ein Arbeitnehmer damit evtl. höhere unverfallbare Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber.

Bezugsrecht im Todesfall (BGH-Urteil vom 22.7.2015 (IV ZR 437/14):

Hier hat der BGH entschieden, dass das bei Vertragsabschluss vereinbarte Bezugsrecht für den seinerzeit gültigen Ehepartner weiter Bestand hat, auch wenn der Verstorbene mit dem ersten Ehepartner rechtskräftig geschieden wurde und dann wieder neu verheiratet ist. Damit ist das Bezugsrecht nicht durch die nachfolgende Scheidung entfallen und somit der zweite Ehepartner nicht den Status des „verwitweten Ehepartners“ erhalten hat.

Diese Auffassung erscheint recht fragwürdig und ist sicher nicht im allgemeinen üblichen Sprachgebrauch. Um jedoch sicherzustellen, dass auch der „richtige“ Ehepartner die Leistungen im Todesfall erhält, ist es wie in der privaten Altersversorgung auch, notwendig, das Bezugsrecht eindeutig schriftlich zu ändern und der Versicherung mitzuteilen.

Erfreulicherweise gibt es auch sehr positive Entwicklungen im Bereich der Altersversorgung, speziell über den Weg der betrieblichen Altersversorgung.

So können z.B. neue innovative Lösungen in Form der Direktversicherung gestaltet werden. Damit werden unter anderem deutlich höhere Erträge erwirtschaftet als dies mit konventionellen Produkten in Zukunft bei diesen Kapitalmarktszenarien möglich sein wird. Denn die Zinsen werden noch einige Jahre tief im Keller bleiben. Oder auch im Hinblick auf die zum Jahreswechsel sinkenden Rechnungszinsen, lohnt sich ein vorgezogener Abschluss im Bereich der biometrischen Absicherung doppelt.

Künftige staatliche Förderung steigt:

Die Bundesarbeitsministerin hat sich jüngst mit ihrem Kollegen, dem Finanzminister Schäuble darauf verständigt, die betriebliche Altersversorgung deutlich auszubauen und zu verstärken. So sollen

⇒ die geförderten Beiträge von bislang 4 % der BBG (in 2016 € 248,- pro Monat) auf künftig 7 % werden, bis denen eine steuer- und sozialversicherungsfrei Beiträge gezahlt werden können
⇒ Geringverdiener unter € 2.000,- Monatseinkommen sollen einen 30 %-Zuschuss erhalten
⇒ Reine Beitragszusagen ohne Arbeitgebergarantiezusagen werden möglich
⇒ Die Auszahlung von Betriebsrenten werden nicht mehr vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet.

Mit diesem Bündel an Maßnahmen, wird die betriebliche Altersversorgung deutlich ausgebaut und gestärkt. Und bildet somit mehr die tragende Säule einer Versorgung.

P.S. haben Sie noch steuerfreie Lebensversicherungen, die aus dem Jahr 2004 oder früher stammen und nun zur Auszahlung kommen? Wenn Sie interessante Anlagekonzepte suchen,
melden Sie sich gerne bei uns oder senden uns eine Mail an anlage@wba-ag.com.

Jochen Messner
Vorstand

W B A Aktiengesellschaft
Wirtschaftskanzlei für betriebliche Altersversorgung
Hohe Str. 74
70794 Filderstadt
Fon 0711 – 2195 7710
Fax 0711 – 2195 7709
Web www.wba-ag.com
Mail info@wba-ag.com

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