Newsletter vom 15.08.2016
Wahl des Rechnungszinses bei der Ermittlung des (korrespondierenden) Kapitalwertes im Versorgungsausgleich einer betrieblichen Direktzusage (BGH-Beschluss vom 09.03.2016; AZ XII ZB 540/14)
Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) und unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichs- werts. Falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, ist als Ausgleichswert ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu nennen.
§ 47 Abs. 4 VersAusglG verweist für die Kapitalwert-Ermittlung des Anrechts auf die Vorschriften zur Ermittlung des Übertragungswertes nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Die Ermittlung hat somit nach den Rechnungsgrundlagen sowie den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen.
Der anzuwendende Rechnungszins war im Versorgungsausgleichsgesetz nicht festgelegt worden, sondern deren Festlegung den Versorgungsträgern überlassen worden. Daher war es naheliegend, für die Ermittlung des Barwertes im Rahmen eines Versorgungsausgleichs und für die bilanzielle Bewertung denselben Zinssatz zugrunde zu legen.
Der BGH kommt nun im obigen Beschluss zu der Auffassung, dass der handelsbilanzielle Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB (BilMoG-Zins) als sachgerecht für die Teilung von betrieblichen Anrechten einzustufen ist. Dabei ist aufgrund der monatlichen Bestimmung dieses Rechnungszinses durch die Deutsche Bundesbank ein zeitnah zum Stichtag Ehezeitende liegender Zinssatz zu nehmen.
Die Frage, ob nach der Gesetzesänderung zum HGB-Zins ein 7-Jahres- oder 10-Jahres-Durchschnitt anzu- setzen ist, wird in obigem Beschluss nicht beantwortet, da im behandelten Fall das Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten der Änderung lag.
Verschiedene vers.-math. Gutachter werden hier weiterhin den handelsbilanziellen Vorschriften folgen und für Ehezeitenden ab dem 31.01.2016 einen Rechnungszins auf Basis des 10-Jahres-Durchschnitts ansetzen.
Offen bleibt weiterhin, ob im Versorgungsausgleich analog zur BilMoG-Bewertung auch bei der Berechnung des Kapitalwertes künftige, der Höhe nach unbekannte Rentenanpassungen in Anlehnung an § 16 BetrAVG eingerechnet werden können.
Der Halbteilungsgrundsatz bei der externen Teilung
Im vorliegenden Fall hatte der Versorgungsträger die externe Teilung der Anrechte gefordert. Die Begründung des neuen Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger hätte jedoch schon hinsichtlich der nominellen Leistungshöhe zu einer deutlichen Absenkung gegenüber dem Versorgungsniveau des Ausgleichspflichtigen geführt. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau hatte daher eine interne Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte erstrebt. Hier hat der Bundesgerichtshof deutlich Stellung bezogen durch die Aussage, dass der Halbteilungsgrund- satz nicht notwendig gleich hohe Rentenbeträge für die Ehegatten impliziert, sondern eine Halbteilung auch mithilfe der Halbierung eines ehezeitlichen Deckungskapitals erreicht wird. Sowohl die unterschiedliche Ausgestaltung und Wertentwicklung von Ausgangs- und Zielversorgung als auch andere biometrische Rechnungsgrundlagen der Ehegatten führe zu unterschiedlich hohen Rentenbeträgen. Dies sei systembedingt und nicht zu beanstanden. Transferverluste für das auszugleichende Anrecht gehen nicht zu Lasten der Versorgungsträgers.
Sonderfälle Beitragsorientierte oder kongruent rückgedeckte Leistungszusage
Für die hier genannten Direktzusagen wird die Wahl des Rechnungszinses durch die zugrunde liegende Rückdeckungsversicherung nahegelegt. Hier kann grundsätzlich der dort verwendete Zinssatz herangezogen werden.
Jochen Messner
Vorstand
W B A Aktiengesellschaft
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