Newsletter vom 15.08.2016

BGH-Urteil zur Auslegung einer Bezugsrechtserklärung bei Scheidung und Wiederheirat

In einem Verfahren musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Auslegung einer Bezugsrechtserklärung im Rahmen einer Direktversicherung auseinandersetzen. Die Erklärung des Versicherten, im Falle seines Todes solle der „verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Leistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung und Wiederheirat des Versicherten dahingehend auszulegen, dass der mit dem der Versicherte im Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll (Urteil v. 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14). Die Entscheidung bestätigt inhaltlich die ständige Rechtsprechung des BGH, so u.a. auch ein zur privaten Altersversorgung ergangenes Urteil aus 2007 (Az.: IV ZR 150/05).

Fall:

Der Arbeitgeber des Verstorbenen hatte seinerzeit eine Lebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten seines Arbeitnehmers abgeschlossen. Dieser hatte gegenüber der Lebensversicherung verfügt, dass nach seinem Tode „der verwitwete Ehegatte“ bezugsberechtigt sein sollte. In der Zwischenzeit wurde die Ehe geschieden und der Versicherte heiratete eine neue Lebenspartnerin. Einige Jahre später nach dem Tod des Versicherten zahlte die Versicherung nun die Leistung an die geschiedene Ehefrau aus erster Ehe. Die zweite Ehefrau zog daraufhin vor das Oberlandesgericht (OLG) und klagte erfolgreich auf Auszahlung der Versicherungsleistung an sie. Nach Meinung der Richter muss die Bezugsrechtserklärung dahingehend ausgelegt werden, dass er nur die Person begünstigen wolle, mit der er zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist. Im angestrengten Revisionsverfahren beim BGH wurde nun die Klage der zweiten Ehefrau abgewiesen und die Zahlung der Leistung an die Ehefrau aus erster Ehe bestätigt.

Begründung:

Mit der Verwendung des Wortes „Ehegatte“ wolle der Versicherte keineswegs gerade die Person begünstigen, die zum Zeitpunkt des Todes mit ihm verheiratet sein wird. Vielmehr verbinde er mit diesem Wort die Vorstellung, dass damit gerade derjenige gemeint ist, mit welchem er zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist. Maßgeblich ist also der bei Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherten. Nach Aussage des BGH sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Versicherte bei Abgabe seiner Bezugsrechtsbestimmung Zweifel über den Fortbestand seiner Ehe mit der damaligen Ehefrau hegte oder gar den Fall einer Scheidung und Wiederheirat in Betracht gezogen habe. In einem solchen Fall ist es nach Ansicht des BGH unbedingt erforderlich, dass klargestellt wird, dass der im Todeszeitpunkt in gültiger Ehe verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Im Scheidungsfall ist also genau zu prüfen, welche Formulierung bei der Bezugsrechtsvereinbarung gewählt wurde.

Auch deshalb sollten Lebens- und Rentenversicherungsverträge sowie Verträge der betrieblichen Altersversorgung von Zeit zu Zeit überprüft werden. Denn die Versicherungsgesellschaften verwenden unterschiedliche Bestimmungen auf ihren Anträgen.

Jochen Messner

Vorstand

W B A  Aktiengesellschaft

Wirtschaftskanzlei für betriebliche Altersversorgung

Hohe Str. 74

70794 Filderstadt

Fon 0711 – 2195 7710

Fax 0711 – 2195 7709

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