erneut große Probleme bei einem britischen Versicherer im Rahmen der betr. Altersversorgung – volle Einstandspflicht

für Arbeitgeber im Rahmen des Betriebsrentengesetztes

Erneut ist ein ehemals hochgelobter Versicherer in den Presse-Schlagzeilen. Wie jetzt berichtet wird, scheint es über die Jahre hinweg einige Fehler gegeben zu haben, die vor allem im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung letztlich immer den Arbeitgebern vor die Füße fallen. Denn im Rahmen des deutschen Betriebsrentengesetztes (BertrAVG) entscheidet nun mal der Arbeitgeber, welchen Anbieter er wählt. Dafür haftet er im Gegenzug voll, wenn beim aus-erwählten Anbieter Kapitalanlagen nicht den versicherten Arbeitnehmern zugute kommen, sondern wie jetzt in einigen zigtausenden Verträgen, Vermögenswerte unrechtmäßigerweise den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt wurden bzw. von diesen gar nicht abgerufen wurden.

Hintergrund, was ist passiert:

Die Financial Services Authority (britische Finanzaufsicht – vergleichbar der dt. BaFin) empfand Anfang der 2000-Jahre , dass die Kapitalausstattung des Versicherers nicht ausreichend den eingegangenen Verpflichtungen war. Frisches Geld wurde dringend gebraucht. So wurde in einem komplizierten Verfahren die Gesellschaft von einem Versicherungsverein auf Gegen-seitigkeit zu einer Aktiengesellschaft umgewandelt und an die Börse gebracht. Den damaligen Mitgliedern (Versicherungsnehmern) wurden im Gegenzug entsprechend Aktien zugeteilt. Soweit so gut. Allerdings sind die Aktien bis heute nicht von allen Versicherungsnehmern abgerufen worden.

Problem für Arbeitgeber:

Das ist insoweit nun im Rahmen der BAV für Entgeltumwandlungen bei Direktversicherungen bei Mitarbeitern ein riesiges Problem, weil seitens der Gesellschaft die Versicherungsnehmer, also die Arbeitgeber, angeschrieben wurden. Die Aktien sind allerdings durch die Umwandlung vom Versicherungsverein zur Aktiengesellschaft den Sparern, also den Mitarbeitern zu zurechnen.

Auch wenn die Aktien noch abgerufen werden, im konkreten Fall läuft die Frist der Geltendmachung am 9. Juli 2016 aus, stellt sich die Frage, wer denn die Aktien (sprich Vermögenswerte) denn nun tatsächlich erhält und ob es damit nicht sogar eine Verfügung

von Guthaben während der Laufzeit ist? Ist eine solche Direktversicherung dann noch mit der damaligen Förderung der § 40 b- Pauschalierung förderungsfähig oder entfällt die?

Im Zweifel ist der Arbeitgeber ausgleichspflichtig!

Um welche Verträge und Summen handelt es sich?

Betroffen sind Verträge, die bis März 2004 abgeschlossen wurden und im Mai 2006

noch in einem überschußberechtigten Versicherungsvertrag (sog. „With Profits“) gelaufen sind.

Durchschnittlich gibt es für jeden Vertrag rund 1.000,- in Aktien zuzüglich entsprechender Dividendenleistungen für die vollen Jahre. Es ist also Eile geboten.

Wie man sieht, ist das laufende Handling, selbst bei sogenannten „einfachen“ BAV-Verträgen

wie der Entgeltumwandlung mittels Direktversicherung, nicht immer so simpel. Der Teufel

steckt wie so oft im Detail. Gerne helfen wir Ihnen in diesem oder ähnlich gelagerten Fällen. Denn die betriebliche Altersversorgung und die dazu abgeschlossenen Verträge gehören unter eine laufende Prüfung und Betreuung.

Sprechen Sie uns hierzu einfach an!

P.S. Sie suchen eine attraktive und dennoch flexible Anlagemöglichkeit? Bei einem mittleren Anlagehorizont können ansehnliche Renditen erwirtschaftet werden. Und das, ohne sich auf eine fixe Laufzeit im Vorfeld festlegen zu müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Jochen Messner

Vorstand

W B A Aktiengesellschaft

Wirtschaftskanzlei für betr. Altersversorgung

Hohe Str. 74

70794 Filderstadt

Fon 0711 – 2195 7710

Fax 0711 – 2195 7709

Web www.wba-ag.com

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