Newsletter vom 15.08.2016
Abfindungen von bAV-Anwartschaften künftig immer Versorgungsbezug
Regulär fällige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gelten sozial- versicherungsrechtlich als Versorgungsbezug, unabhängig davon, ob sie als Rente oder Kapitalleistung erbracht werden. Die Zuordnung als Versorgungsbezug hat zur Folge, dass bei Kapitalzahlungen die Leistung fiktiv über 120 Monate verteilt wird und dieser monatliche Zahlbetrag zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird. Versorgungsträger in ihrer Funktion als Zahlstelle müssen nach § 202 SGB V diesen Versorgungsbezug der zuständigen Krankenkasse melden.
Aber auch die Abfindung einer Anwartschaft aus der bAV kommt in der Praxis immer wieder vor. Ein Regelfall ist hier u.a. die Abfindung von gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften nach Dienstaustritt innerhalb der Höchstgrenzen des § 3 BetrAVG. Darüber hinaus kommt es auch zu Abfindungen im laufenden Arbeitsverhältnis.
Am 20.04.2016 haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Abfindungen von Anwartschaften aus der bAV Stellung genommen. Hierbei wurde die bisherige differenzierte beitragsrechtliche Einordnung von Abfindungszahlungen aufgegeben.
Zuordnung als Versorgungsbezug
Werden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung abgefunden, so liegt bei diesen Zahlungen grundsätzlich ein Versorgungsbezug i.S. § 229 SGB V vor – unabhängig vom Alter der betreffenden Person. Aufgrund zweier Urteile des BSG (Az.: B 12 KR 30/03 R vom 25.08.2004 und Az.: B 12 KR 26/10 R vom 25.04.2012) und einem jüngst ergangenen Urteil des LSG Baden-Württemberg (Az.: L 11 R 1130/14 vom 24.03.2015) gehen die Träger der Sozialversicherung nun von einer ständigen Rechtsprechung aus. Damit unterliegen diese Abfindungszahlungen in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.07.2016 der Meldepflicht an die gesetzliche Krankenversicherung.
Bisherige Unterscheidung
Bei Abfindung von gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften nach Ausscheiden aus dem Arbeits- verhältnis (§ 3 BetrAVG) war bisher zu prüfen, ob ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug i.S.v. § 229 Abs. 1 SGB V vorliegt. Dieser lag in der Vergangenheit immer dann vor, wenn eine Zahlung ab Vollendung des 59. Lebensjahres erbracht wurde und somit im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Renteneintritt stand. Bei jüngeren Anwärtern lag weder Versorgungsbezug noch Arbeitsentgelt i.S. des SGB vor. Bei Abfindung von Anwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis, sowie bei vertraglich unverfallbaren Anwartschaften nach Ausscheiden, die nicht unter § 3 BetrAVG fallen, ging man in der Vergangenheit davon aus, dass es sich um Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt. Dieser Abfindungsbetrag (i. d. Regel Rückkaufswert einer Versicherung) unterlag als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach Maßgabe des § 23a SGB IV der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Abfindungen unterhalb der Freigrenze beitragsfrei
Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind Versorgungsbezüge nur dann beitragspflichtig, sofern die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (Summe aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, d. h. Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit, § 15 SGB IV) insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten. Abfindbare Versorgungsanwartschaften, wie z. B. nach Dienstaustritt innerhalb der Grenzen des § 3 BetrAVG, bleiben somit in der Regel beitragsfrei (Freigrenze 2016: mtl. Rente bis 145,25 EUR).
Alles auf einen Blick:
Abfindung | NEU | Bisher |
nach Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis: Gesetzlich unverfallbare Anwartschaft | Immer Versorgungsbezug
– Beitragspflicht in der gesetz- lichen Kranken- und Pflegever- sicherung (Versicherter trägt Beitragslast) – Meldung des Versorgungs- bezugs an die GKV durch die jeweilige Zahlstelle |
Ab Vollendung des 59.Lebens- jahres Versorgungsbezug, an- sonsten kein Versorgungs- bezug und kein Arbeitsentgelt |
nach Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis: Vertraglich unverfallbare Anwartschaft | Arbeitsentgelt mit Beitrags- pflicht in allen SV-Zweigen | |
im laufenden Arbeitsverhältnis |
Bedeutung in der Praxis – Umsetzung bei Versicherungen
Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung werden die betroffenen Rechtsträger der Gesellschaften künftig ihre Bearbeitungsweise den neuen Anforderungen anpassen. Hierzu werden im Bedarfsfall zusätzlich die Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung angefordert und die Abfindungsleistung an die jeweilig zuständige Krankenkasse gemeldet.
Es gibt wichtigeres als Sicherheit, wenn man sie hat!
Jochen Messner
Vorstand
W B A Aktiengesellschaft
Wirtschaftskanzlei für betriebliche Altersversorgung
Hohe Str. 74
70794 Filderstadt
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Fax 0711 – 2195 7709
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